Grundsätzliches zum Gebäude-Energieausweis
- Es besteht die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises bei Neubau, Verkauf oder Neuvermietung von Immobilien:
(Ausnahme: denkmalgeschützte Gebäude)
- für Wohngebäude bis Bj. 1965 zum 01.07.2008
- für Wohngebäude ab Bj. 1965 zum 01.01.2009
- für Nichtwohngebäude zum 01.07.2009
- Es gibt zwei Formen des Energieausweises:
- 1. nach berechnetem Energiebedarf des Gebäudes
- 2. nach erfasstem Energieverbrauch des Gebäudes
(bis 1. Oktober 2008 bei
Wohngebäuden).
- Der Energieausweis wird immer für das ganze Gebäude erstellt.
- Die Gültigkeit des Energieausweises beträgt 10 Jahre.
- Der Energieausweis dient ausschließlich der Information von Eigentümern, Käufern und Mietern.
- Eine Modernisierungsempfehlung bei Einsparpotential wird im Energieausweis als Anhang gegeben wenn eine kostengünstige Verbesserung der Energieeffizienz möglich ist.
- Der Energieausweis ersetzt keine Beratung.
- Der Anlass (Immobilenverkauf oder Vermietung) für die Ausstellung des Energieausweises wird in diesem vermerkt.
- Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Ergebnisse.
- Der Eigentümer darf die zur Berechnung erforderlichen Gebäudedaten selbst ermitteln.
- Es besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfbasierten und verbrauchsbasierten Energieausweisen für alle Gebäude bis zum 01.10.2008.
weiter: Die Ziele des Energieausweises.